Ludwigskirche in Saarbrucken



Sankt Peterburg
Satzung des Vereins

zuletzt geändert in der WOG-Mitgliederversammlung am 27.05.2011

§1 Der Verein führt den Namen „West-Ost-Freundschaftsgesellschaft im  Saarland e.V.“

Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Gemeinnützigkeit ist anerkannt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist hervorgegangen aus der Gesellschaft BRD-UdSSR im Saarland e.V., die im Jahre 1955 als Gesellschaft fur kulturelle Verbindungen mit der Sowjetunion gegründet wurde. Er fühlt sich weiterhin allen Völkern verbunden, die in der UdSSR zusammengeschlossen waren, den Menschen in den Republiken Russland, Ukraine, Weißrussland, Usbekistan, Kasachstan, Georgien, Aserbaidschan, Armenien, Litauen, Lettland, Estland, Moldawien, Tadschikistan, Turkmenien, Kirgisien.

Er pflegt besonders die freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Saarland und Georgien, an denen er seit mehr als 30 Jahren initiierend und gestaltend mitwirkt.

§1a Zweck des Vereins

Der Verein ist eine weltanschaulich, von politischen Parteien und staatlichen Institutionen unabhängige Vereinigung. Er wirkt in den Bereichen Wirtschaft, Ökologie, kultureller Austausch und humanitäre Projekte in und mit den ehemaligen Republiken der Sowjetunion. Der Verein organisiert den Austausch von Informationen und Projekten mit Partnerorganisationen in diesen Ländern und bietet Vorträge, Foren und Ausstellungen sowie Informations- und Studienreisen an, die zur Verbesserung der Beziehungen beitragen als auch humanitären Zwecken dienen (Unterstützung von Kinderheimen und Schulen oder anderen sozialen Einrichtungen; Durchführung von Kleidersammlungen und die Zusammenstellung von Hilfslieferungen).

Die Gesellschaft lässt sich dabei von der Absicht leiten, dem Frieden zu dienen.

§2 Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitglieder, Förderer/innen und Freunde/innen
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Förderer/innen  und Freunde/innen der Gesellschaft können solche Personen werden, die, ohne Mitglied zu sein, den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der/die Antragsteller/in innerhalb eines Monats Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben, die endgültig entscheidet.
Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen, auch Ehrenurkunden und Anerkennungsschreiben an Mitglieder und Personen des öffentlichen Lebens geben.

Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
1.   Tod
2.   Kündigung durch das Mitglied, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Quartals zu erklären ist
3.    Ausschluss

§6 Mitgliederrechte

Die Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und zur Ausübung von Rechten, die der Mitgliederversammlung zustehen.

§7 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung  über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger Aufforderung, nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grund. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.

§8 Beitrag

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus

a. den Beiträgen der einzelnen Mitglieder;
b. den einmaligen Eintritts- und den regelmäßigen Jahresbeiträgen juristischer Personen, die Mitglieder sind;
c. den Beiträgen der Förderer/rinnen und Freunden/innen der Gesellschaft;
d. Spenden.

§9 Der Präsident/Die Präsidentin und der/ die Ehrenvorsitzende:

Der Präsident/die Präsidentin und der/die Ehrenvorsitzende berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er/sie hat die Aufgabe, Verbindungen zu Einrichtungen der Politik, der Kultur, der Wissenschaft und Erziehung, der Wirtschaft und der Medien herzustellen. Er/sie wird zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen und hat in allen Vereinsangelegenheiten ein Vorschlagsrecht. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre für den Präsident/ die Präsidentin. Der/die Ehrenvorsitzende wird ernannt und hat Stimmrecht in den Vorstandssitzungen.

§10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Der Vorstand wird durch die/den Vorsitzende/en im Benehmen mit dem/der Geschäftsführer/in berufen. Ist eine/r von beiden verhindert, so wird sie/er durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
Er ist einzuberufen, wenn 2/5 der Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Pressesprecher/in, dem/der Schatzmeister/in, den Beisitzern/innen.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Zahl der Beisitzer/innen beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Er kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. Er erstellt sich eine Geschäftsordnung.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und dem/der Stellvertreter/in vertreten.

§12 Revisor/Revisorin

Die Mitgliederversammlung wählt zwei oder drei Revisoren. Diese prüfen die Jahresrechnung. Sie haben das Recht, jederzeit auch die Kassengeschäfte zu prüfen.

§13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des/der Präsidenten/in;
  • Wahl des Vorstandes;
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Finanzberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
  • die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Zur zweijährlich stattfindenden Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn 2/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

§14 Regularien der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände.
Die Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme von Satzungsänderung und Auflösung des Vereins weitere Punkte auf die Tagesordnung zur sofortigen Behandlung setzen.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit, nach wiederholtem Wahlgang das Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in, im Vertretungsfalle von zwei anderen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§15 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladungen des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen.

§16 a

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die sich für Georgien engagiert und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§17

Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

West-Ost-Freundschaftsgesellschaft im Saarland e.V., Geranienstr. 35, D-66265 Heusweiler